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Jugendgerichtsgesetz
| 4. Teil - Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr (§§ 112a - 112e) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Jugendgerichtsgesetz (https://dejure.org/gesetze/JGG/__paste_norm__.html)
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In Verfahren gegen Jugendliche oder Heranwachsende vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten (§ 104) sind die §§ 112a und 112d anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.12.2010
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 15.12.2010 | Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht | 08.12.2010 |
§ 112aAnwendung des Jugendstrafrechts
§ 112b(weggefallen)
§ 112cVollstreckung
§ 112dAnhörung des Disziplinar-
vorgesetzten § 112eVerfahren vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
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vorgesetzten § 112eVerfahren vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
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Rechtsprechung zu § 112e JGG
Entscheidung zu § 112e JGG in unserer Datenbank:
- BGH, 05.10.1962 - GSSt 1/62
Überprüfung der Zuständigkeit des Tatsachengerichts durch das Revisionsgericht - ...