Jugendgerichtsgesetz
| 4. Teil - Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr (§§ 112a - 112e) |
Bevor der Richter oder der Vollstreckungsleiter einem Soldaten der Bundeswehr Weisungen oder Auflagen erteilt, von der Vollstreckung des Jugendarrestes nach § 112c Absatz 1 absieht oder einen Soldaten als Bewährungshelfer bestellt, soll er den nächsten Disziplinarvorgesetzten des Jugendlichen oder Heranwachsenden hören.
Fassung aufgrund des Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.12.2010
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 15.12.2010 | Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht | 08.12.2010 |
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Rechtsprechung zu § 112d JGG
Entscheidung zu § 112d JGG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 18.07.2019 - 2 WD 19.18
Eigenmächtige Abwesenheit; Heranwachsender; Jugendverfehlung; überlange ...
Querverweise
Auf § 112d JGG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
- § 112e (Verfahren vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind)