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Jugendgerichtsgesetz
| 2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
| 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren (§§ 33 - 81a) |
| 3. Abschnitt - Jugendstrafverfahren (§§ 43 - 81a) |
| 5. Unterabschnitt - Verfahren bei Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe (§§ 62 - 64) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Jugendgerichtsgesetz (https://dejure.org/gesetze/JGG/__paste_norm__.html)
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Rechtsprechung zu § 63 JGG
3 Entscheidungen zu § 63 JGG in unserer Datenbank:
- LG Magdeburg, 11.12.2012 - 22 Qs 81/12
Jugendstrafverfahren: Sofortige Beschwerde der Staatsanwaltsschaft gegen die ...
- LG Bückeburg, 22.01.2003 - Qs 5/03
- LG Hamburg, 18.10.2022 - 721 Ns 9/22
Zuständigkeit der Jugendkammer bei Aussetzungsentscheidung durch Amtsgericht
Querverweise
Auf § 63 JGG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 5. Hauptstück - Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 104 (Verfahren gegen Jugendliche)
- Heranwachsende
- Gerichtsverfassung und Verfahren
- § 109 (Verfahren)