Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 1. Abschnitt - Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 80 - 92b) |
| 4. Titel - Gemeinsame Vorschriften (§§ 92 - 92b) |
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach diesem Abschnitt kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 und 5).
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Rechtsprechung zu § 92a StGB
7 Entscheidungen zu § 92a StGB in unserer Datenbank:
- VerfGH Thüringen, 25.09.2018 - VerfGH 24/17
Abstrakte Normenkontrolle der Fraktion der AfD zur Verfassungsmäßigkeit u. a. der ...
- VGH Baden-Württemberg, 21.07.2017 - 1 S 1240/16
Absenkung des aktiven Wahlalters für Kommunalwahlen in Baden-Württemberg auf 16 ...
- VG Trier, 08.05.2012 - 1 K 1302/11
Ausschluss aus dem Trierer Stadtrat rechtmäßig
- OVG Nordrhein-Westfalen, 13.01.2026 - 16 F 50/25
- LG Limburg, 04.02.2025 - 1 KLs 6430 Js 225583/23
- BGH, 16.03.2000 - 4 StR 655/99
Versuchtes gewerbsmäßiges Einschleusen eines Ausländers
- VGH Baden-Württemberg, 19.11.2002 - PL 15 S 1413/02
Rücktrittsbeschluss zwecks Veranlassung einer Neuwahl
§ 92a StGB in Nachschlagewerken
- § 92a StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Wahlrechtsausschluss