Strafgesetzbuch
Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
1. Titel - Strafen (§§ 38 - 45b) |
Nebenfolgen (§§ 45 - 45b) |
(1) Das Gericht kann nach § 45 Abs. 1 und 2 verlorene Fähigkeiten und nach § 45 Abs. 5 verlorene Rechte wiederverleihen, wenn
1. | der Verlust die Hälfte der Zeit, für die er dauern sollte, wirksam war und | |
2. | zu erwarten ist, daß der Verurteilte künftig keine vorsätzlichen Straftaten mehr begehen wird. |
(2) In die Fristen wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Verurteilte auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
Rechtsprechung zu § 45b StGB
9 Entscheidungen zu § 45b StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 30.09.2019 - AnwZ (Brfg) 32/18
Berufung gegen die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft; Sperrfrist für die ...
- OLG Düsseldorf, 23.10.2020 - 3 Wx 186/20
- OLG Jena, 01.07.2009 - 1 Ws 201/09
Voraussetzungen für die Wiederverleihung von Fähigkeiten und Rechten
- BGH, 11.05.2010 - IX ZR 138/09
Insolvenzverfahren: Verfall des Wertersatzes und Einziehung des Wertersatzes als ...
- VG Köln, 12.07.2007 - 20 K 5777/05
Anspruch eines verurteilten Straftäters auf Löschung einer beim Bundeskriminalamt ...
- OLG Nürnberg, 13.01.1986 - Ws 936/85
- BGH, 01.03.1993 - AnwZ (B) 49/92
Verzicht auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgund eines Verbrechens wegen ...
- VG Köln, 12.07.2007 - 20 K 5407/05
Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten im ...
- AGH Rheinland-Pfalz, 16.07.2003 - 2 AGH 17/02
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen einer Veruteilung wegen ...
Querverweise
Auf § 45b StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Strafvollstreckung
- § 462 (Verfahren bei gerichtlichen Entscheidungen; sofortige Beschwerde)