Gemeindeordnung
| 1. Teil - Wesen und Aufgaben der Gemeinde (§§ 1 - 22) |
| 3. Abschnitt - Einwohner und Bürger (§§ 10 - 22) |
(1) Die Bürger sind im Rahmen der Gesetze zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt und haben das Stimmrecht in sonstigen Gemeindeangelegenheiten.
(2) Ausgeschlossen vom Wahlrecht und vom Stimmrecht sind Bürger, die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht oder Stimmrecht nicht besitzen.
(3) Für Personen, die Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes oder Unionsbürger sind, das 16. Lebensjahr vollendet haben, in keiner Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung haben und sich seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde gewöhnlich aufhalten, gelten die Absätze 1 und 2, § 12 Absatz 4, § 20b, § 21 Absatz 3 und § 28 sowie bei Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit §§ 17 bis 19 entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung kommunalwahlrechtlicher und anderer Vorschriften vom 04.04.2023 (GBl. S. 137), in Kraft getreten am 01.08.2023.
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Rechtsprechung zu § 14 GemO
11 Entscheidungen zu § 14 GemO in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 21.07.2017 - 1 S 1240/16
Absenkung des aktiven Wahlalters für Kommunalwahlen in Baden-Württemberg auf 16 ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 13.06.2018 - 10 C 8.17
Aktives Wahlrecht auf für 16jährige kommunaler Ebene ist verfassungsgemäß
- VG Karlsruhe, 11.05.2016 - 4 K 2062/14
Rechtswidrigkeit von Gemeinderatswahlen wegen Teilnahme von 16 - 18 Jahre alten ...
- BVerwG, 13.06.2018 - 10 C 8.17
- VGH Baden-Württemberg, 26.02.2024 - 1 S 1925/23
Planungsverzicht der Gemeinde nach Bürgerentscheid
Zum selben Verfahren:
- VG Stuttgart, 30.11.2023 - 7 K 2813/23
Einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Bürgerbegehrens auf Aufhebung eines ...
- VG Stuttgart, 30.11.2023 - 7 K 2813/23
- VG Karlsruhe, 10.07.2020 - 2 K 7650/19
Zulässigkeit eines von Vertrauenspersonen initiierten Bürgerbegehrens; ...
- VGH Baden-Württemberg, 07.11.2020 - 1 S 3510/20 Corona
Gegen eine Allgemeinverfügung, mit der bestimmte Regelungen für den Ablauf einer ...
Zum selben Verfahren:
- VG Stuttgart, 06.11.2020 - 16 K 5374/20 Corona
Corona-Krise; Anordnung der Maskenpflicht in Wahllokalen durch Allgemeinverfügung
- VG Stuttgart, 06.11.2020 - 16 K 5374/20 Corona
- VG Karlsruhe, 28.01.2025 - 14 K 6652/24
Adressat eine Rechtsbehelfsbelehrung; Unrichtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung ...
- VGH Baden-Württemberg, 06.11.2014 - 1 S 1596/14
Reichweite der Bindungswirkung eines Bürgerentscheids
§ 14 GemO in Nachschlagewerken
- § 14 GemO wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Wahlrecht
Querverweise
Auf § 14 GemO verweisen folgende Vorschriften:
- Gemeindeordnung (GemO)
- Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
- Gemeinderat
- § 28 (Wählbarkeit)
Redaktionelle Querverweise zu § 14 GemO:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Strafen
- Nebenfolgen
- §§ 45 ff. (Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts) (zu § 14 II Nr. 1)
- Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG)
- Besondere Verfahrensvorschriften
- Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 1
- § 39 II