Gemeindeordnung
1. Teil - Wesen und Aufgaben der Gemeinde (§§ 1 - 22) |
3. Abschnitt - Einwohner und Bürger (§§ 10 - 22) |
(1) 1Bürger der Gemeinde ist, wer Deutscher im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt (Unionsbürger), das 16. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt. 2Wer das Bürgerrecht in einer Gemeinde durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung verloren hat und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuzieht oder dort seine Hauptwohnung begründet, ist mit der Rückkehr Bürger. 3Bürgermeister und Beigeordnete erwerben das Bürgerrecht mit dem Amtsantritt in der Gemeinde.
(2) 1Wer innerhalb der Bundesrepublik Deutschland in mehreren Gemeinden wohnt, ist in Baden-Württemberg Bürger nur in der Gemeinde, in der er seit mindestens drei Monaten seine Hauptwohnung hat. 2War in der Gemeinde, in der sich die Hauptwohnung befindet, die bisherige einzige Wohnung, wird die bisherige Wohndauer in dieser Gemeinde angerechnet.
(3) Bei einer Grenzänderung werden Bürger, die in dem betroffenen Gebiet wohnen, Bürger der aufnehmenden Gemeinde; im Übrigen gilt für Einwohner, die in dem betroffenen Gebiet wohnen, das Wohnen in der Gemeinde als Wohnen in der aufnehmenden Gemeinde.
(4) Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 ist der Tag der Wohnungsnahme in die Frist einzubeziehen.
Hinweis der Redaktion:Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes zur Änderung kommunalwahlrechtlicher und gemeindehaushaltsrechtlicher Vorschriften vom 16.4.2013 (GBl. S. 55), in Kraft getreten am 20.4.2013, bestimmt:
Für Bürgermeisterwahlen, einschließlich einer Neuwahl nach § 45 Absatz 2 der Gemeindeordnung, und Abstimmungen, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Frist zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis nach § 6 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes bereits begonnen hat, findet § 12 der Gemeindeordnung in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung Anwendung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung kommunalwahlrechtlicher und gemeindehaushaltsrechtlicher Vorschriften vom 16.04.2013 (GBl. S. 55), in Kraft getreten am 20.04.2013.
Rechtsprechung zu § 12 GemO
15 Entscheidungen zu § 12 GemO in unserer Datenbank:
- VG Sigmaringen, 17.10.2022 - 7 K 98/21
Vergabe gemeindlicher Baugrundstücke; Bauplatzvergaberichtlinie; ...
- VGH Baden-Württemberg, 21.07.2017 - 1 S 1240/16
Absenkung des aktiven Wahlalters für Kommunalwahlen in Baden-Württemberg auf 16 ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 13.06.2018 - 10 C 8.17
Kommunalwahlrecht für Minderjährige mit dem Grundgesetz vereinbar
- VG Karlsruhe, 11.05.2016 - 4 K 2062/14
Rechtswidrigkeit von Gemeinderatswahlen wegen Teilnahme von 16 - 18 Jahre alten ...
- BVerwG, 13.06.2018 - 10 C 8.17
- VG Sigmaringen, 21.12.2020 - 7 K 3840/20
Gemeinderatsbeschluss über Bauplatzvergabe nach Richtlinien; Anforderungen der ...
- VG Karlsruhe, 10.07.2020 - 2 K 7650/19
Zulässigkeit eines von Vertrauenspersonen initiierten Bürgerbegehrens; ...
- VGH Baden-Württemberg, 04.02.2020 - 10 S 1229/19
Anspruch des Gemeindeeinwohners auf Einsicht in das Protokoll über die ...
- FG Baden-Württemberg, 21.09.2022 - 2 K 842/20
Zur steuerlichen Berücksichtigungsfähigkeit von Aufwendungen für eine doppelte ...
- VGH Baden-Württemberg, 06.11.2014 - 1 S 1596/14
Reichweite der Bindungswirkung eines Bürgerentscheids
- FG Baden-Württemberg, 04.02.1998 - 2 K 85/96
Steuerfrei gewährte Dienstaufwandsentschädigung eines Bürgermeisters; ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 12 GemO:
- Gemeindeordnung (GemO)
- Wesen und Aufgaben der Gemeinde
- Gemeindegebiet
- § 9 (Rechtsfolgen, Auseinandersetzung) (zu § 12 III)
- Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
- Gemeinderat
- § 28 (Wählbarkeit)
- EG-Vertrag (EG)
- Die Unionsbürgerschaft
- Art. 19 (ex-Art. 8b)
- Grundgesetz (GG)
- II. Der Bund und die Länder
- Art. 28 I 3
- Verfassung (Verf)
- Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen
- VI. Die Verwaltung
- Art. 72 I 2