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Gemeindeordnung

   1. Teil - Wesen und Aufgaben der Gemeinde (§§ 1 - 22)   
   3. Abschnitt - Einwohner und Bürger (§§ 10 - 22)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ GemO (https://dejure.org/gesetze/GemO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ GemO
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__paste_bez__ __paste_norm__ Gemeindeordnung
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§ 19
Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

(1) 1Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls; durch Satzung können Höchstbeträge festgesetzt werden. 2Bei Personen, die keinen Verdienst haben und den Haushalt führen, gilt als Verdienstausfall das entstandene Zeitversäumnis; durch Satzung ist hierfür ein bestimmter Stundensatz festzusetzen.

(2) Durch Satzung können Durchschnittssätze festgesetzt werden.

(3) Durch Satzung kann bestimmt werden, daß Gemeinderäten, Ortschaftsräten, sonstigen Mitgliedern der Ausschüsse des Gemeinderats und Ortschaftsrats und Ehrenbeamten eine Aufwandsentschädigung gewährt wird.

(4) 1Aufwendungen für die entgeltliche Betreuung von pflege- oder betreuungsbedürftigen Angehörigen während der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit werden erstattet. 2Aufwendungen, die aufgrund einer Schwerbehinderung während der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit für diese entstehen, werden erstattet. 3Das Nähere wird durch Satzung geregelt.

(5) Durch Satzung kann bestimmt werden, daß neben einem Durchschnittssatz für Auslagen oder einer Aufwandsentschädigung Reisekostenvergütung nach den für Beamte geltenden Bestimmungen gewährt wird.

(6) Ehrenamtlich Tätigen kann Ersatz für Sachschäden nach den für Beamte geltenden Bestimmungen gewährt werden.

(7) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 6 sind nicht übertragbar.

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Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher und weiterer Vorschriften vom 22.07.2025 (GBl. S. 71), in Kraft getreten am 01.09.2025.

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Rechtsprechung zu § 19 GemO

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