Gemeindeordnung
1. Teil - Wesen und Aufgaben der Gemeinde (§§ 1 - 22) |
3. Abschnitt - Einwohner und Bürger (§§ 10 - 22) |
(1) Die Bürger haben die Pflicht, eine ehrenamtliche Tätigkeit in der Gemeinde (eine Wahl in den Gemeinderat oder Ortschaftsrat, ein gemeindliches Ehrenamt und eine Bestellung zu ehrenamtlicher Mitwirkung) anzunehmen und diese Tätigkeit während der bestimmten Dauer auszuüben.
(2) 1Der Gemeinderat bestellt die Bürger zu ehrenamtlicher Tätigkeit; die Bestellung kann jederzeit zurückgenommen werden. 2Mit dem Verlust des Bürgerrechts endet jede ehrenamtliche Tätigkeit.
Rechtsprechung zu § 15 GemO
7 Entscheidungen zu § 15 GemO in unserer Datenbank:
- VG Stuttgart, 30.11.2016 - 7 K 978/16
Klage eines Ratsmitglieds gegen sein auf eigenen Antrag hin beschlossenes ...
- VG Stuttgart, 06.11.2002 - 7 K 3309/02
Verfahren bei Wahl eines Ortsvorstehers nach Nichtwahl des bisherigen ...
- VG Karlsruhe, 19.11.2014 - PL 12 K 3555/14
Personalratswahl; hier: Wahlberechtigung von Angehörigen des freiwilligen ...
- VGH Baden-Württemberg, 29.01.2020 - 1 S 3349/19
Korrektur der Niederschrift einer früheren Gemeinderatssitzung; Ausschluss der ...
- VG Karlsruhe, 07.04.2011 - 6 K 2400/10
Vertretungsverbot gilt schon für Akteneinsichtsgesuch
- VGH Baden-Württemberg, 24.10.2000 - 1 S 1815/00
Unvereinbarkeit von Amt und Gemeinderatsmandat
- VG Sigmaringen, 25.05.1977 - III 596/77
Befangenheit der Mitglieder eines Gemeinderates im Rahmen einer Beratung und ...
Querverweise
Auf § 15 GemO verweisen folgende Vorschriften:
- Gemeindeordnung (GemO)
- Gemeindewirtschaft
- Unternehmen und Beteiligungen
- § 102b (Organe der selbstständigen Kommunalanstalt)
Redaktionelle Querverweise zu § 15 GemO:
- Gemeindeordnung (GemO)
- Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
- Gemeinderat
- § 32 I 1 (Rechtsstellung der Gemeinderäte) (zu §§ 15 ff)