Gemeindeordnung
| 1. Teil - Wesen und Aufgaben der Gemeinde (§§ 1 - 22) |
| 3. Abschnitt - Einwohner und Bürger (§§ 10 - 22) |
(1) Wer zu ehrenamtlicher Tätigkeit bestellt wird, muß die ihm übertragenen Geschäfte uneigennützig und verantwortungsbewußt führen.
(2) 1Der ehrenamtlich tätige Bürger ist zur Verschwiegenheit verpflichtet über alle Angelegenheiten, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist. 2Er darf die Kenntnis von geheim zu haltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. 3Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit fort. 4Die Geheimhaltung kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohls oder zum Schutz berechtigter Interessen Einzelner besonders angeordnet werden. 5Die Anordnung ist aufzuheben, sobald sie nicht mehr gerechtfertigt ist.
(3) 1Der ehrenamtlich tätige Bürger darf Ansprüche und Interessen eines Andern gegen die Gemeinde nicht geltend machen, soweit er nicht als gesetzlicher Vertreter handelt. 2Dies gilt für einen ehrenamtlich mitwirkenden Bürger nur, wenn die vertretenen Ansprüche oder Interessen mit der ehrenamtlichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen. 3Ob die Voraussetzungen dieses Verbots vorliegen, entscheidet bei Gemeinderäten und Ortschaftsräten der Gemeinderat, im Übrigen der Bürgermeister.
(4) Übt ein zu ehrenamtlicher Tätigkeit bestellter Bürger diese Tätigkeit nicht aus oder verletzt er seine Pflichten nach Absatz 1 gröblich oder handelt er seiner Verpflichtung nach Absatz 2 zuwider oder übt er entgegen der Entscheidung des Gemeinderats oder Bürgermeisters eine Vertretung nach Absatz 3 aus, gilt § 16 Abs. 3.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 17 GemO
35 Entscheidungen zu § 17 GemO in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 07.04.2011 - 6 K 2400/10
Vertretungsverbot gilt schon für Akteneinsichtsgesuch
- VG Freiburg, 23.04.2026 - 10 K 995/25
Öffentlichkeit; Beratungsunterlagen; Verschwiegenheitspflicht; Ordnungsgeld; ...
- VG Sigmaringen, 21.07.2016 - 8 K 2/15
Erstattung von Kosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts in einem ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 02.08.2017 - 1 S 542/17
Auslagenersatz für ein Verfahren gegen ein Gemeinderatsmitglied bezüglich einer ...
- VGH Baden-Württemberg, 02.08.2017 - 1 S 542/17
- OLG Stuttgart, 05.01.2017 - 2 U 66/16
Konzessionsvergabeverfahren: Pflichten einer Gemeinde bei der Auswahl eines ...
- VG Augsburg, 16.10.2023 - Au 7 K 20.2855
Gemeinderatsmitglied, Rüge, Pflichtverletzung durch Stimmabgabe gegen eine ...
- VGH Baden-Württemberg, 19.07.2022 - 1 S 2975/21
Gültigkeit einer Gemeinderatswahl
- VGH Baden-Württemberg, 09.02.2018 - 5 S 2130/17
Bestehen eines dringenden Wohnbedarfs; Erteilung einer Befreiung nach BauO BW ...
- VGH Baden-Württemberg, 11.10.2000 - 1 S 2624/99
Rüge eines Gemeinderatsmitglieds wegen Meinungsäußerung als angebliche ...
- OLG Karlsruhe, 07.10.1982 - 4 W 28/82
Querverweise
Auf § 17 GemO verweisen folgende Vorschriften:
- Gemeindeordnung (GemO)
- Wesen und Aufgaben der Gemeinde
- Einwohner und Bürger
- § 14 (Wahlrecht)