EG-Vertrag
2. Teil - Die Unionsbürgerschaft (Art. 17 - 22) |
(1) Jeder Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, hat in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen, wobei für ihn dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats. Dieses Recht wird vorbehaltlich der Einzelheiten ausgeübt, die vom Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments festgelegt werden; in diesen können Ausnahmeregelungen vorgesehen werden, wenn dies aufgrund besonderer Probleme eines Mitgliedstaats gerechtfertigt ist.
(2) Unbeschadet des Artikels 190 Absatz 4 und der Bestimmungen zu dessen Durchführung besitzt jeder Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament, wobei für ihn dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats. Dieses Recht wird vorbehaltlich der Einzelheiten ausgeübt, die vom Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments festgelegt werden; in diesen können Ausnahmeregelungen vorgesehen werden, wenn dies aufgrund besonderer Probleme eines Mitgliedstaats gerechtfertigt ist.
Rechtsprechung zu Art. 19 EG
23 Entscheidungen zu Art. 19 EG in unserer Datenbank:
- Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-814/21
Kommission/ Polen () und adhésion à un parti politique) - Vertragsverletzung ...
- Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-808/21
Kommission/ Tschechische Republik () und adhésion à un parti politique) - ...
- Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2015 - C-650/13
Delvigne - Art. 10 EUV und 14 Abs. 3 EUV - Art. 20 Abs. 2 Buchst. b AEUV - Art. ...
- EuGH, 12.07.2012 - C-269/09
Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 18 EG, 39 ...
- SG München, 05.05.2017 - S 29 KR 1910/15
Kein Auskunfts- und Zahlungsanspruch
- VerfG Hamburg, 20.09.2005 - HVerfG 10/04
- BVerwG, 01.06.1964 - V C 54.63
Ingangsetzung der Klagefrist bei Zustellung eines anzufechtenden ...
- ArbG Bielefeld, 02.12.2008 - 3 Ca 2703/08
Entgeltdifferenzen aus einem beendeten Arbeitsverhältnis; Internationale ...
- Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2006 - C-145/04
GENERALANWALT ANTONIO TIZZANO TRÄGT SEINE SCHLUSSANTRÄGE IN ZWEI RECHTSSACHEN ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 12.09.2006 - C-145/04
Spanien / Vereinigtes Königreich - Europäisches Parlament - Wahlen - Wahlrecht - ...
- EuGH, 12.09.2006 - C-145/04
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 19 EG:
- Gemeindeordnung (GemO)
- Wesen und Aufgaben der Gemeinde
- Einwohner und Bürger
- § 12 (Bürgerrecht)
- Grundgesetz (GG)
- II. Der Bund und die Länder
- Art. 28 I 3
- Verfassung (Verf)
- Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen
- VI. Die Verwaltung
- Art. 72 I 2