EG-Vertrag
| 2. Teil - Die Unionsbürgerschaft (Art. 17 - 22) |
(1) Es wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft ergänzt die nationale Staatsbürgerschaft, ersetzt sie aber nicht.
(2) Die Unionsbürger haben die in diesem Vertrag vorgesehenen Rechte und Pflichten.
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Rechtsprechung zu Art. 17 EG
170 Entscheidungen zu Art. 17 EG in unserer Datenbank:
- SG Frankfurt/Oder, 07.07.2026 - S 29 R 329/22
- Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2018 - C-221/17
Generalanwalt Mengozzi schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass für ...
- BSG, 23.03.2023 - B 6 KA 14/22 R
Vertragsärztliche Versorgung - Vorlage einer Europäischen ...
- Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2008 - C-228/07
Petersen - Leistungen bei Arbeitslosigkeit oder bei Invalidität - ...
- Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-808/21
Generalanwalt Richard de la Tour: Polen und die Tschechische Republik haben ...
- Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-814/21
Kommission/ Polen () und qualité de membre d'un parti politique) - ...
- Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2009 - C-135/08
Rottmann - Europabürgerschaft - Verlust - Verlust der Staatsangehörigkeit des ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 03.06.2003 - 1 C 19.02
Staatsangehörigkeit; Einbürgerung; Rücknahme; Täuschung; erschlichene ...
- BVerwG, 18.02.2008 - 5 C 13.07
Rücknahme einer Einbürgerung wegen bewusster Täuschung; Verlust der ...
- BVerwG, 11.11.2010 - 5 C 12.10
Einbürgerungsrücknahme; Ermessensergänzung; Erschleichung der Einbürgerung durch ...
- BVerwG, 03.06.2003 - 1 C 19.02