EG-Vertrag
1. Teil - Grundsätze (Art. 1 - 16) |
Unbeschadet der Artikel 73, 86 und 87 und in Anbetracht des Stellenwerts, den Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse innerhalb der gemeinsamen Werte der Union einnehmen, sowie ihrer Bedeutung bei der Förderung des sozialen und territorialen Zusammenhalts tragen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse im Anwendungsbereich dieses Vertrags dafür Sorge, daß die Grundsätze und Bedingungen für das Funktionieren dieser Dienste so gestaltet sind, daß sie ihren Aufgaben nachkommen können.
Rechtsprechung zu Art. 16 EG
33 Entscheidungen zu Art. 16 EG in unserer Datenbank:
- EuGH, 03.03.2021 - C-434/19
Poste Italiane - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - ...
- VK Niedersachsen, 08.10.2014 - VgK-37/14
Kein Hinweis des Auftraggebers: Keine Präklusion gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 ...
Zum selben Verfahren:
- VK Niedersachsen, 26.09.2014 - VgK-37/14
Fortschreibung des Bedarfsplans für den Rettungsdienstbereich in Form eines ...
- VK Niedersachsen, 26.09.2014 - VgK-37/14
- VK Niedersachsen, 03.02.2012 - VgK-01/12
Vertragsfreier Zustand droht: Interimsvergabe zulässig!
- VK Niedersachsen, 18.09.2014 - VgK-30/14
Wann ist die freihändige Vergabe von Rettungsdienstleistungen zulässig?
- EuG, 11.06.2009 - T-189/03
ASM Brescia / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der ...
- VG Würzburg, 26.02.2008 - W 4 K 07.1455
1. Der Einstieg eines gewerblichen Sammlers in eine flächendeckende ...
- VG Würzburg, 26.02.2008 - W 4 S 07.1459
1. Der Einstieg eines gewerblichen Sammlers in eine flächendeckende ...
- BVerwG, 27.06.2007 - 6 C 9.06
Lizenz; Beförderungslizenz; Exklusivlizenz; Briefsendung; Briefbeförderung; ...
- Generalanwalt beim EuGH, 01.06.1999 - C-147/97
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