EG-Vertrag
| 1. Teil - Grundsätze (Art. 1 - 16) |
Unbeschadet der Artikel 73, 86 und 87 und in Anbetracht des Stellenwerts, den Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse innerhalb der gemeinsamen Werte der Union einnehmen, sowie ihrer Bedeutung bei der Förderung des sozialen und territorialen Zusammenhalts tragen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse im Anwendungsbereich dieses Vertrags dafür Sorge, daß die Grundsätze und Bedingungen für das Funktionieren dieser Dienste so gestaltet sind, daß sie ihren Aufgaben nachkommen können.
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Rechtsprechung zu Art. 16 EG
33 Entscheidungen zu Art. 16 EG in unserer Datenbank:
- EuGH, 03.03.2021 - C-434/19
Poste Italiane - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - ...
- VK Niedersachsen, 18.09.2014 - VgK-30/14
Anforderungen an die Vergabe von Leistungen eines Rettungsdienstes sowie des ...
- VK Niedersachsen, 08.10.2014 - VgK-37/14
Fortschreibung des Bedarfsplans für den Rettungsdienstbereich in Form eines ...
- VK Niedersachsen, 03.02.2012 - VgK-01/12
Antrag auf Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens bzgl. Ausschreibung ...
- EuG, 11.06.2009 - T-189/03
ASM Brescia / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der ...
- Generalanwalt beim EuGH, 01.06.1999 - C-147/97
Deutsche Post
- EuG, 12.02.2008 - T-289/03
DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DAS ...
- Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2006 - C-532/03
Kommission / Irland - Öffentliche Aufträge - Artikel 43 EG und 49 EG - Richtlinie ...
- Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2002 - C-373/00
Adolf Truley
- Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2005 - C-205/03
FENIN / Kommission - Rechtsmittel - Einrichtungen, die das spanische nationale ...