EG-Vertrag
| 1. Teil - Grundsätze (Art. 1 - 16) |
Nach den in diesem Vertrag vorgesehenen Verfahren werden ein Europäisches System der Zentralbanken (im folgenden als "ESZB" bezeichnet) und eine Europäische Zentralbank (im folgenden als "EZB" bezeichnet) geschaffen, die nach Maßgabe der Befugnisse handeln, die ihnen in diesem Vertrag und der beigefügten Satzung des ESZB und der EZB (im folgenden als "Satzung des ESZB" bezeichnet) zugewiesen werden.
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Rechtsprechung zu Art. 8 EG
58 Entscheidungen zu Art. 8 EG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 16.09.2020 - 3 Kart 751/19
"Briefmarkenentgelte" für Gastransport sind zulässig
- SG Gelsenkirchen, 31.07.2012 - S 27 AS 948/12
Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts eines ...
- BGH, 18.10.2007 - III ZR 277/06
Erhebung von Nutzungsentgelten für die Benutzung der Infrastruktureinrichtungen ...
- VG Mainz, 15.11.2019 - 4 K 32/19
Beamtenrechtliche Pflichten; Beachtung der Leitsätze für private Finanzgeschäfte
- ArbG Düsseldorf, 29.11.2010 - 2 Ca 5395/10
Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsvertrags durch Arbeitgeber ...
- SG Gelsenkirchen, 23.10.2012 - S 27 AS 1879/12
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2002 - C-11/00
Kommission / EZB
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 10.07.2003 - C-11/00
DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE BESCHLÜSSE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK (EZB) UND DER ...
- EuGH, 10.07.2003 - C-11/00
- LAG Rheinland-Pfalz, 16.01.2002 - 10 Sa 251/01
Arbeitsvergütungsansprüche wegen Nichtgewährung gesetzlich vorgeschriebener ...
- BGH, 11.06.2003 - VIII ZR 161/02
Zur Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Pflicht von ...
Querverweise
Auf Art. 8 EG verweisen folgende Vorschriften:
- EG-Vertrag (EG)
- Die Unionsbürgerschaft
- Art. 17 (ex-Art. 8)