Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) ist mit Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags zum 1.12.2009 in "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" umbenannt worden und hat eine neue Artikelabfolge erhalten. Sie sehen hier die bis zum 30.11.2009 geltende Fassung.
Alte Fassung
Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Vertrag oder aus Handlungen der Organe der Gemeinschaft ergeben. Sie erleichtern dieser die Erfüllung ihrer Aufgabe.
Sie unterlassen alle Maßnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele dieses Vertrags gefährden könnten.
Rechtsprechung zu Art. 10 EG
1.139 Entscheidungen zu Art. 10 EG in unserer Datenbank:
- Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2010 - C-132/09
Kommission / Belgien
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 30.09.2010 - C-132/09
Kommission / Belgien
- EuGH, 30.09.2010 - C-132/09
- EuGH, 26.05.2016 - C-48/15
NN (L)
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 20.04.2010 - C-246/07
Kommission / Schweden
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 01.10.2009 - C-246/07
Kommission / Schweden
- Generalanwalt beim EuGH, 01.10.2009 - C-246/07
- EuGH, 17.07.2008 - C-132/06
DER GERICHTSHOF BEANSTANDET DIE ITALIENISCHE MEHRWERTSTEUERAMNESTIE
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2007 - C-132/06
Kommission / Italien
- Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2007 - C-132/06
- Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2008 - C-531/07
Fachverband der Buch- und Medienwirtschaft
- EuGH, 13.03.2008 - C-446/05
Doulamis
Querverweise
Auf Art. 10 EG verweisen folgende Vorschriften:
- EG-Vertrag (EG)
- Die Politiken der Gemeinschaft
- Der freie Warenverkehr
- Art. 24 (ex-Art. 10)