EG-Vertrag
| 2. Teil - Die Unionsbürgerschaft (Art. 17 - 22) |
Jeder Unionsbürger genießt im Hoheitsgebiet eines dritten Landes, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, nicht vertreten ist, den diplomatischen und konsularischen Schutz eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates. Die Mitgliedstaaten vereinbaren die notwendigen Regeln und leiten die für diesen Schutz erforderlichen internationalen Verhandlungen ein.
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Rechtsprechung zu Art. 20 EG
15 Entscheidungen zu Art. 20 EG in unserer Datenbank:
- BSG, 23.03.2023 - B 6 KA 14/22 R
Vertragsärztliche Versorgung - Vorlage einer Europäischen ...
- LSG Schleswig-Holstein, 29.07.2025 - L 10 KR 143/22
Krankenversicherung - Kostenerstattungsanspruch - stationäre Behandlung im ...
- LG Düsseldorf, 02.08.2017 - 12 O 130/17
- LAG München, 29.07.1998 - 9 Sa 979/97
Entgeltfortzahlung: Anrechnung von Fehltagen wegen einer Maßnahme der ...
- LG Hamburg, 05.12.2008 - 412 O 152/06
Wirksamkeit von nachträglichen Wettbewerbsverboten bei mittelbar oder unmittelbar ...
- OLG Stuttgart, 27.03.2002 - 9 U 216/01
Insolvenzeröffnung: Berechtigung des vorläufigen Insolvenzverwalters zur ...
- EuGH, 09.11.2004 - C-46/02
WEDER FÜR DIE BESCHAFFUNG NOCH FÜR DIE ÜBERPRÜFUNG, NOCH FÜR DIE DARSTELLUNG ...
- RG, 23.11.1927 - IV 56/27
Namenserteilung. Internationales Privatrecht
- Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2010 - C-34/09
Ruiz Zambrano - Art. 18 AEUV, 20 AEUV und 21 AEUV - Grundrechte als allgemeine ...
- LG Hagen, 07.01.1991 - 13 T 543/89
Anerkennung einer Vaterschaft nach italienischem Recht; Antrag auf Erteilung des ...