EG-Vertrag
| 2. Teil - Die Unionsbürgerschaft (Art. 17 - 22) |
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß alle drei Jahre über die Anwendung dieses Teiles Bericht. In dem Bericht wird der Fortentwicklung der Union Rechnung getragen.
Auf dieser Grundlage kann der Rat unbeschadet der anderen Bestimmungen dieses Vertrags zur Ergänzung der in diesem Teil vorgesehenen Rechte einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments Bestimmungen erlassen, die er den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften empfiehlt.
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Rechtsprechung zu Art. 22 EG
12 Entscheidungen zu Art. 22 EG in unserer Datenbank:
- VG Halle, 20.01.2010 - 7 A 73/09
Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve
- Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2002 - C-224/98
'D''Hoop'
- BGH, 25.06.1959 - II ZB 6/59
Rechtsstellung des Inhabers eines Handelsgewerbes bei Führung einer unzulässigen ...
- OLG Köln, 02.06.1986 - 16 Wx 41/86
Vaterschaftsanerkenntnis nach jordanischem Recht; Nachträgliche Eheschließung der ...
- FG Baden-Württemberg, 24.05.2017 - 1 K 605/17
Rechnungsberichtigung bei fehlender elektronischer Signatur einer Gutschrift
- LG Hamburg, 23.10.1995 - 419 O 85/95
- VGH Baden-Württemberg, 19.08.2003 - 4 S 1095/02
Freier Warenverkehr - erneute Zulassung eines bereits in anderem EG-Land ...
- OLG Celle, 12.10.2011 - 17 UF 98/11
- OLG Frankfurt, 03.05.2018 - 16 U 79/17
Wertpapierkommissionsgeschäft: Beendigung des Kaufvertrages wegen "Mistrades"
- RG, 23.11.1927 - IV 56/27
Namenserteilung. Internationales Privatrecht