Bundesverfassungsgerichtsgesetz
| V. Teil - Schlußvorschriften (§§ 98 - 107) |
(1) Das Bundesverfassungsgericht kann den Bundespräsidenten ermächtigen,
(2) Über die Einleitung des Verfahrens nach Absatz 1 entscheidet das Plenum des Bundesverfassungsgerichts.
(3) Die allgemeinen Verfahrensvorschriften sowie die Vorschriften des § 54 Abs. 1 und § 55 Abs. 1, 2, 4 bis 6 gelten entsprechend.
(4) Die Ermächtigung nach Absatz 1 bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Gerichts.
(5) 1Nach Einleitung des Verfahrens gemäß Absatz 2 kann das Plenum des Bundesverfassungsgerichts den Richter vorläufig seines Amtes entheben. 2Das gleiche gilt, wenn gegen den Richter wegen einer Straftat das Hauptverfahren eröffnet worden ist. 3Die vorläufige Enthebung vom Amt bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Gerichts.
(6) Mit der Entlassung nach Absatz 1 Nr. 2 verliert der Richter alle Ansprüche aus seinem Amt.
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Rechtsprechung zu § 105 BVerfGG
2 Entscheidungen zu § 105 BVerfGG in unserer Datenbank:
- Richterdienstgericht Sachsen, 01.12.2022 - 66 DG 2/22
Hinweis auf Mündliche Verhandlung des Dienstgerichts für Richter und Richterinnen
- BVerfG, 05.10.1977 - 2 BvL 10/75
Verfassungsrechtliche Prüfung der hamburgischen Juristenausbildungsordnung
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 105 BVerfGG:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Strafen
- Nebenfolgen
- § 45 III (Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts) (zu § 105 I Nr. 2)