Bundesverfassungsgerichtsgesetz
| V. Teil - Schlußvorschriften (§§ 98 - 107) |
(1) 1Ein zum Richter des Bundesverfassungsgerichts gewählter Beamter oder Richter scheidet vorbehaltlich der Vorschrift des § 70 des Deutschen Richtergesetzes mit der Ernennung aus seinem bisherigen Amt aus. 2Für die Dauer des Amtes als Richter des Bundesverfassungsgerichts ruhen die in dem Dienstverhältnis als Beamter oder Richter begründeten Rechte und Pflichten. 3Bei unfallverletzten Beamten oder Richtern bleibt der Anspruch auf das Heilverfahren unberührt.
(2) 1Endet das Amt als Richter des Bundesverfassungsgerichts, so tritt der Beamte oder Richter, wenn ihm kein anderes Amt übertragen wird, aus seinem Dienstverhältnis als Beamter oder Richter in den Ruhestand und erhält das Ruhegehalt, das er in seinem früheren Amt unter Hinzurechnung der Dienstzeit als Richter des Bundesverfassungsgerichts erhalten hätte. 2Soweit es sich um Beamte oder Richter handelt, die nicht Bundesbeamte oder Bundesrichter sind, erstattet der Bund dem Dienstherrn das Ruhegehalt sowie die Hinterbliebenenbezüge.
(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für beamtete Lehrer des Rechts an einer deutschen Hochschule. 2Für die Dauer ihres Amtes als Richter am Bundesverfassungsgericht ruhen grundsätzlich ihre Pflichten aus dem Dienstverhältnis als Hochschullehrer. 3Von den Dienstbezügen aus dem Dienstverhältnis als Hochschullehrer werden zwei Drittel auf die ihnen als Richter des Bundesverfassungsgerichts zustehenden Bezüge angerechnet. 4Der Bund erstattet dem Dienstherrn des Hochschullehrers die durch seine Vertretung erwachsenden tatsächlichen Ausgaben bis zur Höhe der angerechneten Beträge.
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Rechtsprechung zu § 101 BVerfGG
11 Entscheidungen zu § 101 BVerfGG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 13.11.2024 - 1 BvR 368/22
Besorgnis der Befangenheit im Verfahren BerlHG - Verfahren "BerlHG" - ...
- BSG, 31.08.2023 - B 11 AL 42/21 R
Sozialgerichtliches Verfahren - Tatbestandsberichtigungsantrag wegen unrichtiger ...
- BFH, 08.09.2020 - I B 53/19
Doppelpräsidentschaft FG und OVG grundsätzlich zulässig
- BVerfG, 11.10.2011 - 2 BvR 1010/10
Befangenheitsantrag gegen den Richter des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Dr. ...
- VerfGH Rheinland-Pfalz, 02.12.2003 - VGH B 13/03
Die Mitgliedschaft von Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände im ...
- BVerfG, 02.03.1966 - 2 BvE 2/65
Befangenheit eines Bundesverfassungsrichters im Organstreit
- BVerfG, 03.03.1966 - 2 BvE 2/64
Ablehnung eines Bundesverfassungsrichters
- BVerfG, 22.03.2018 - 2 BvR 780/16
Vorschriften zum Einsatz von Verwaltungsrichtern auf Zeit sind mit der Verfassung ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.05.2018 - 4 A 3023/15
Fortsetzen der Mitgliedschaft eines Rechtsanwalts als freiwillige Mitgliedschaft ...
- BVerfG, 03.12.1975 - 2 BvL 7/74
Besetzung der Richterbank