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Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 4. Abschnitt - Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen (§§ 105 - 108f) |
Zitiervorschläge
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
§ 105Nötigung von Verfassungsorganen
§ 106Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans
§ 106a(weggefallen)
§ 106bStörung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans
§ 107Wahlbehinderung
§ 107aWahlfälschung
§ 107bFälschung von Wahlunterlagen
§ 107cVerletzung des Wahlgeheimnisses
§ 108Wählernötigung
§ 108aWählertäuschung
§ 108bWählerbestechung
§ 108cNebenfolgen
§ 108dGeltungsbereich
§ 108eBestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern
§ 108fUnzulässige Interessenwahrnehmung
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Rechtsprechung zu § 108c StGB
5 Entscheidungen zu § 108c StGB in unserer Datenbank:
- VerfGH Thüringen, 25.09.2018 - VerfGH 24/17
Abstrakte Normenkontrolle der Fraktion der AfD zur Verfassungsmäßigkeit u. a. der ...
- VG Trier, 08.05.2012 - 1 K 1302/11
Ausschluss aus dem Trierer Stadtrat rechtmäßig
- VGH Baden-Württemberg, 21.07.2017 - 1 S 1240/16
Absenkung des aktiven Wahlalters für Kommunalwahlen in Baden-Württemberg auf 16 ...
- VGH Baden-Württemberg, 19.11.2002 - PL 15 S 1413/02
Rücktrittsbeschluss zwecks Veranlassung einer Neuwahl
- BGH, 26.11.1992 - 3 StR 319/92
Strafbarkeit von Fälschungen der Kommunalwahl vom 7. Mai 1989 in der DDR nach der ...
§ 108c StGB in Nachschlagewerken
- § 108c StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Wahlrechtsausschluss
Querverweise
Auf § 108c StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen
- § 108d (Geltungsbereich)