Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
4. Abschnitt - Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen (§§ 105 - 108e) |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Der Eintragung in die Wählerliste als Wähler entspricht die Ausstellung der Wahlunterlagen für die Urwahlen in der Sozialversicherung.
Rechtsprechung zu § 107b StGB
16 Entscheidungen zu § 107b StGB in unserer Datenbank:
- VG Stuttgart, 23.02.2021 - 7 K 4602/19
Nichtigerklärung einer Kreisrätewahl wegen gemeindlicher Plakattafeln, ...
- VG Stuttgart, 08.05.2015 - 7 K 877/14
Zur Gültigkeit einer Bürgermeisterwahl
- VG Stuttgart, 12.08.2021 - 7 K 1720/20
Kumulation mehrerer Wahlfehler im Bereich der Wahlwerbung im öffentlichen Raum
- VG Karlsruhe, 19.10.2018 - 14 K 3350/18
Anfechtung der Wahl des Oberbürgermeisters
- VG Dresden, 14.09.2010 - 7 K 671/10
Wahl des Oberbürgermeisters in Bischofswerda im zweiten Anlauf gültig
- VG Karlsruhe, 16.07.2010 - 9 K 1203/10
Kommunalwahlrecht - Anfechtung einer Bürgermeisterwahl, ungleich lange Redezeiten ...
- KG, 04.04.2014 - 151 AuslA 199/13
Relevante Strafandrohung im Recht des ersuchenden Staates
- VG Dresden, 09.09.2009 - 4 K 1713/08
Spendenversprechen eines Bürgermeisterkandidaten
- VG Dresden, 29.04.2009 - 4 K 1424/08
Kommunalwahlen 2008 in den Landkreisen Görlitz und Meißen sowie den Gemeinden ...
- VG Dresden, 29.04.2009 - 4 K 1454/08
Kommunalwahlen 2008 in den Landkreisen Görlitz und Meißen sowie den Gemeinden ...
Querverweise
Auf § 107b StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen
- § 108d (Geltungsbereich)