(1) Wer bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet oder gespeichert werden, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine falsche Beurkundung oder Datenspeicherung der in Absatz 1 bezeichneten Art zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.
(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern oder eine andere Person zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
unterdrückung; Veränderung einer Grenzbezeichnung § 275Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen; Vorbereitung der Herstellung von unrichtigen Impfausweisen § 276Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen § 276aAufenthalts-
rechtliche Papiere; Fahrzeugpapiere § 277Unbefugtes Ausstellen von Gesundheits-
zeugnissen § 278Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse § 279Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse § 280(weggefallen) § 281Mißbrauch von Ausweispapieren § 282Einziehung
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Rechtsprechung zu § 271 StGB
376 Entscheidungen zu § 271 StGB in unserer Datenbank:
- LG Nürnberg-Fürth, 22.11.2024 - 18 Qs 17/24
Durchsuchung bei einem unverdächtigen Notar; Umfang des Beschlagnahmeverbotes ...
- AG Reutlingen, 29.09.2026 - 5 Gs 140/26
Bußgeldverfahren wegen unerlaubten Fahrzeugtunings: Beschlagnahme eines ...
- OLG Köln, 14.03.2024 - 24 U 152/22
Feststellung der Erbunwürdigkeit der Ehefrau eines Erblassers in Ansehung einer ...
- AG Aschersleben, 15.08.2022 - 6 Ds 535 Js 15302/21
Mittelbare Falschbeurkundung: Strafbarkeit einer wahrheitswidrig erklärten ...
- LG Kassel, 14.09.2022 - 6 O 542/22
Erbunwürdigkeit bei Straftat gegenüber der Allgemeinheit
- BGH, 05.09.2018 - 2 StR 400/17
Mittelbare Falschbeurkundung (keine Erfassung von Gewerbeanmeldungen mangels ...
- OLG Celle, 06.01.2026 - 1 ORs 24/25
Aufhebung des Ausspruchs der Einzelstrafe und Aufhebung des Einziehungsanspruchs ...
- BGH, 21.08.2018 - 3 StR 205/18
Prüfung der möglichen Verneinung eines besonders schweren Falles des Betruges ...
- BGH, 07.02.2023 - 3 StR 274/22
Gewerbsmäßiger Bandenbetrug (Beurteilung der Beteiligung an Bandentat unabhängig ...
Zum selben Verfahren:
§ 271 StGB in Nachschlagewerken
- § 271 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Urkundsdelikt
Mittelbare Falschbeurkundung
Querverweise
Auf § 271 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Erbunwürdigkeit
- § 2339 (Gründe für Erbunwürdigkeit)
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Erbrecht
- Erbunwürdigkeit
- § 2339
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Verfahrensvorschriften
- Zuständigkeiten
- § 72 (Beteiligungserfordernisse)
Redaktionelle Querverweise zu § 271 StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Sprachgebrauch
- § 11 I Nr. 9 (Personen- und Sachbegriffe) (zu § 271 III)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Beweis durch Urkunden
- § 415 I (Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen) (zu § 271 I)