(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr als Arzt oder andere approbierte Medizinalperson ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen ausstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von unrichtigem Ausstellen von Gesundheitszeugnissen verbunden hat, Impfnachweise oder Testzertifikate betreffend übertragbare Krankheiten unrichtig ausstellt.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.11.2021
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
24.11.2021 | Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite | 22.11.2021 |
unterdrückung; Veränderung einer Grenzbezeichnung § 275Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen; Vorbereitung der Herstellung von unrichtigen Impfausweisen § 276Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen § 276aAufenthalts-
rechtliche Papiere; Fahrzeugpapiere § 277Unbefugtes Ausstellen von Gesundheits-
zeugnissen § 278Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse § 279Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse § 280(weggefallen) § 281Mißbrauch von Ausweispapieren § 282Einziehung
Rechtsprechung zu § 278 StGB
131 Entscheidungen zu § 278 StGB in unserer Datenbank:
- AG Passau, 02.05.2022 - 11 Ls 53 Js 14570/20 Corona
Strafbarkeit wegen Ausstellens von unrichtigen Gesundheitszeugnissen durch ...
- BGH, 10.11.2022 - 5 StR 283/22 Corona
Fälschung von Corona-Impfbescheinigungen auch nach altem Recht strafbar
Zum selben Verfahren:
- LG Hamburg, 01.03.2022 - 634 KLs 8/21 Corona
Impfausweisfälschung: Gesundheitszeugnisse §§ 277 bis 279 StGB
- OLG Hamburg, 27.01.2022 - 1 Ws 114/21 Corona
Sperrwirkung der Fälschung von Impfausweisen in Altfällen
- LG Hamburg, 01.03.2022 - 634 KLs 8/21 Corona
- OLG Celle, 27.06.2022 - 2 Ss 58/22 Corona
Unrichtiges Gesundheitszeugnis bei fehlender körperlicher Untersuchung; Befreiung ...
- OLG Köln, 16.12.2020 - 5 U 39/20
Behandlungsvertrag zwischen Hausarzt und Patient: Keine Schutzwirkung für die ...
Zum selben Verfahren:
- LG Nürnberg-Fürth, 28.07.2022 - 12 Qs 34/22 Corona
Impfunfähigkeitsbescheinigungen sind Gesundheitszeugnisse
- BGH, 07.02.2023 - 6 StR 548/22 Corona
- BVerfG, 08.01.2015 - 2 BvR 2419/13
Durchsuchung bei einem zahnärztlichen Gutachter wegen des Verdachts des ...
§ 278 StGB in Nachschlagewerken
- § 278 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Urkundsdelikt
Querverweise
Auf § 278 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Urkundenfälschung
- § 279 (Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse)