(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr unter der ihm nicht zustehenden Bezeichnung als Arzt oder als eine andere approbierte Medizinalperson ein Zeugnis über seinen oder eines anderen Gesundheitszustand ausstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von unbefugtem Ausstellen von Gesundheitszeugnissen verbunden hat, Impfnachweise oder Testzertifikate betreffend übertragbare Krankheiten unbefugt ausstellt.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.11.2021
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
24.11.2021 | Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite | 22.11.2021 |
unterdrückung; Veränderung einer Grenzbezeichnung § 275Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen; Vorbereitung der Herstellung von unrichtigen Impfausweisen § 276Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen § 276aAufenthalts-
rechtliche Papiere; Fahrzeugpapiere § 277Unbefugtes Ausstellen von Gesundheits-
zeugnissen § 278Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse § 279Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse § 280(weggefallen) § 281Mißbrauch von Ausweispapieren § 282Einziehung
Rechtsprechung zu § 277 StGB
68 Entscheidungen zu § 277 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 10.11.2022 - 5 StR 283/22 Corona
Fälschung von Corona-Impfbescheinigungen auch nach altem Recht strafbar
Zum selben Verfahren:
- LG Hamburg, 01.03.2022 - 634 KLs 8/21 Corona
Impfausweisfälschung: Gesundheitszeugnisse §§ 277 bis 279 StGB
- OLG Hamburg, 27.01.2022 - 1 Ws 114/21 Corona
Sperrwirkung der Fälschung von Impfausweisen in Altfällen
- LG Hamburg, 01.03.2022 - 634 KLs 8/21 Corona
- OLG Karlsruhe, 26.07.2022 - 2 Rv 21 Ss 262/22 Corona
Vorlagefrage an BGH zur Sperrwirkung bei Vorlage eines Impfausweises mit ...
- OLG Stuttgart, 08.03.2022 - 1 Ws 33/22 Corona
Vorlage eines gefälschten Impfausweises in einer Apotheke
- BayObLG, 03.06.2022 - 207 StRR 155/22 Corona
In Apotheke vorgelegter Impfpass: § 277 StGB a.F. steht zu § 267 Abs. 1 StGB im ...
Zum selben Verfahren:
- AG Landsberg/Lech, 14.02.2022 - 4 Cs 304 Js 137439/21 Corona
Strafbarkeit einer totalgefälschten Eintragung im Impfausweis wegen ...
- AG Landsberg/Lech, 14.02.2022 - 4 Cs 304 Js 137439/21 Corona
- OLG Celle, 31.05.2022 - 1 Ss 6/22 Corona
Vorlage eines gefälschten Impfausweises in einer Apotheke
- OLG Bamberg, 17.01.2022 - 1 Ws 732/21 Corona
Voraussetzungen für Einordnung eines Impfausweises als Gesundheitszeugnis
- BGH, 07.02.2023 - 6 StR 548/22 Corona
§ 277 StGB in Nachschlagewerken
- § 277 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Urkundsdelikt
Querverweise
Auf § 277 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Urkundenfälschung
- § 279 (Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse)