Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   23. Abschnitt - Urkundenfälschung (§§ 267 - 282)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/StGB/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ StGB (https://dejure.org/gesetze/StGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ StGB
__paste_bez____paste_norm__ Strafgesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/StGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Strafgesetzbuch
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 267
Urkundenfälschung

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3. durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption vom 20.11.2015 (BGBl. I S. 2025), in Kraft getreten am 26.11.2015 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassungen

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
26.11.2015
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Bekämpfung der Korruption20.11.2015BGBl. I S. 2025

Rechtsprechung zu § 267 StGB

1.873 Entscheidungen zu § 267 StGB in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 1.873 Entscheidungen

§ 267 StGB in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf § 267 StGB verweisen folgende Vorschriften:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
          § 127 (Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet)
        Betrug und Untreue
          § 263 (Betrug)
        Urkundenfälschung
          § 267 (Urkundenfälschung)
          § 268 (Fälschung technischer Aufzeichnungen)
          § 269 (Fälschung beweiserheblicher Daten)
          § 273 (Verändern von amtlichen Ausweisen)
          § 282 (Einziehung)

Redaktionelle Querverweise zu § 267 StGB:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Besonderer Teil
        Geld- und Wertzeichenfälschung
          §§ 146 ff. (Geldfälschung) (zu §§ 267 ff)
          § 152a (Fälschung von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln und anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten)
          § 152b (Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion)
        Betrug und Untreue
          § 264 II 2 Nr. 1 (Subventionsbetrug) (zu §§ 267 ff)
        Urkundenfälschung
          § 270 (Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung)
    Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) 
      Einzelne Ordnungswidrigkeiten
        Mißbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen
          § 127 (Herstellen oder Verwenden von Sachen, die zur Geld- oder Urkundenfälschung benutzt werden können)
          § 128 (Herstellen oder Verbreiten von papiergeldähnlichen Drucksachen oder Abbildungen)
    Straßenverkehrsgesetz (StVG) 
      III. - Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 22a (Missbräuchliches Herstellen, Vertreiben oder Ausgeben von Kennzeichen) (zu §§ 267 ff)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht