(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption vom 20.11.2015
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
26.11.2015 | Gesetz zur Bekämpfung der Korruption | 20.11.2015 |
unterdrückung; Veränderung einer Grenzbezeichnung § 275Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen § 276Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen § 276aAufenthalts-
rechtliche Papiere; Fahrzeugpapiere § 277Fälschung von Gesundheits-
zeugnissen § 278Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse § 279Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse § 280(weggefallen) § 281Mißbrauch von Ausweispapieren § 282Einziehung
Rechtsprechung zu § 267 StGB
1.611 Entscheidungen zu § 267 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 11.11.2020 - 1 StR 328/19
- OLG Köln, 16.12.2020 - 5 U 39/20
Behandlungsvertrag zwischen Hausarzt und Patient: Keine Schutzwirkung für die ...
- BGH, 21.07.2020 - 5 StR 146/19
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Zum selben Verfahren:
- BGH, 08.05.2019 - 5 StR 146/19
Gebrauchen eines Ausweispapiers durch Vorlage einer Kopie oder Übersendung des ...
- BGH, 08.05.2019 - 5 StR 146/19
- BGH, 07.10.2020 - 4 StR 364/20
Grundsätze der Strafzumessung (Unzulässigkeit des Vorwurfs der Fortführung der ...
- OLG Hamburg, 07.08.2018 - 2 Rev 74/18
Fälschung beweiserheblicher Dateien sowie Urkundenfälschung bei einer Datei mit ...
- LG Freiburg, 20.03.2019 - 7 Ns 92 Js 16087/17
Urkundenfälschung durch Herstellung eines "Reichspersonenausweises Deutsches ...
- OLG Karlsruhe, 13.03.2019 - 1 Rv 3 Ss 691/18
Strafbarkeit wegen Beseitigung eines Strichcodes vor dem Kassieren
- BGH, 17.10.2019 - 3 StR 521/18
Banden- und gewerbsmäßige Hehlerei (persönliche Merkmale; Beihilfe; Durchbrechung ...
- BGH, 24.01.2013 - 3 StR 398/12
Urkundenfälschung (Verteilung der Tatbeiträge; Fotokopien als Urkunde; ...
§ 267 StGB in Nachschlagewerken
- § 267 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Urkundsdelikt
Urkundenfälschung
Querverweise
Auf § 267 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Erbunwürdigkeit
- § 2339 (Gründe für Erbunwürdigkeit)
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Erbrecht
- Erbunwürdigkeit
- § 2339
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Ermittlungsmaßnahmen
- § 100a (Telekommunikationsüberwachung)
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Verfahrensvorschriften
- Zuständigkeiten
- § 72 (Beteiligungserfordernisse)
Redaktionelle Querverweise zu § 267 StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- III. - Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 22a (Missbräuchliches Herstellen, Vertreiben oder Ausgeben von Kennzeichen) (zu §§ 267 ff)