(1) Wer die ihm durch die Überlassung einer Scheckkarte oder einer Kreditkarte eingeräumte Möglichkeit, den Aussteller zu einer Zahlung zu veranlassen, mißbraucht und diesen dadurch schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 248a gilt entsprechend.
mißbrauch § 265aErschleichen von Leistungen § 265bKreditbetrug § 265cSportwettbetrug § 265dManipulation von berufssportlichen Wettbewerben § 265eBesonders schwere Fälle des Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben § 266Untreue § 266aVorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt § 266bMißbrauch von Scheck- und Kreditkarten
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Rechtsprechung zu § 266b StGB
48 Entscheidungen zu § 266b StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 27.04.2017 - 1 StR 67/17
Kreditkartenmissbrauch: Tauglicher Täter des Sonderdelikts
- BGH, 21.11.2001 - 2 StR 260/01
Abhebung am Geldautomaten
- BGH, 09.11.2016 - 4 StR 470/16
Computerbetrug; Kreditkartenmissbrauch
- BayObLG, 21.10.2025 - 206 StRR 289/25
Vermögensbetreuungspflicht, Eröffnungsbeschluss, Kontoinhaber, Urteilsgründe, ...
- BGH, 12.05.1992 - 1 StR 133/92
Missbrauch von Kreditkarten (Zweipartnersystem; Kundenkarten); Betrug ...
- BGH, 15.01.2015 - 4 StR 580/14
Beschränkung der Strafverfolgung aufgrund nicht hinreichender Hinweise auf ein ...
- OLG Hamm, 04.05.2000 - 3 Ss 376/00
Betrug, Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten, Verhältnis, Euroschecks, ...
- BGH, 08.01.1987 - 4 StR 701/86
Anwendbarkeit des § 266 b Strafgesetzbuch (StGB) als lex specialis gegenüber § ...
- BGH, 18.11.1986 - 4 StR 583/86
EC-Karte II - § 266b StGB als lex specialis zu § 263 StGB
- BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08
Untreuetatbestand: Präzisierungsgebot, Verschleifungsverbot
§ 266b StGB in Nachschlagewerken
- § 266b StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 266b StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil