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Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   22. Abschnitt - Betrug und Untreue (§§ 263 - 266b)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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__paste_bez__ __paste_norm__ StGB (https://dejure.org/gesetze/StGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ StGB
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__paste_bez__ __paste_norm__ Strafgesetzbuch
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Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 266b
Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten

(1) Wer die ihm durch die Überlassung einer Scheckkarte oder einer Kreditkarte eingeräumte Möglichkeit, den Aussteller zu einer Zahlung zu veranlassen, mißbraucht und diesen dadurch schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 248a gilt entsprechend.

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Rechtsprechung zu § 266b StGB

48 Entscheidungen zu § 266b StGB in unserer Datenbank:

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§ 266b StGB in Nachschlagewerken

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 266b StGB:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Allgemeiner Teil
        Die Tat
          Grundlagen der Strafbarkeit
            § 14 (Handeln für einen anderen)
          Täterschaft und Teilnahme
            § 28 (Besondere persönliche Merkmale)
     
      Besonderer Teil
        Geld- und Wertzeichenfälschung
          § 152a (Fälschung von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln und anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten)
          § 152b (Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion)
Was ist das?

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