(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber
und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.
(3) 1Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.
(4) 1In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.
(6) 1In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich
1. | die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und | |
2. | darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat. |
2Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. 3In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17.08.2017
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
24.08.2017 | Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens | 17.08.2017 | |
01.08.2004 | Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung | 23.07.2004 | |
01.08.2002 | Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit | 23.07.2002 |
mißbrauch § 265aErschleichen von Leistungen § 265bKreditbetrug § 265cSportwettbetrug § 265dManipulation von berufssportlichen Wettbewerben § 265eBesonders schwere Fälle des Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben § 266Untreue § 266aVorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt § 266bMißbrauch von Scheck- und Kreditkarten
Rechtsprechung zu § 266a StGB
1.323 Entscheidungen zu § 266a StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 08.03.2023 - 1 StR 188/22
Scheinselbständige Rechtsanwälte, freie Mitarbeiter, Schwarzarbeiter
- BGH, 01.09.2020 - 1 StR 58/19
Vorenthalten von Arbeitsentgelt (Verjährungsbeginn: Beendigung der Tat mit ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 13.11.2019 - 1 StR 58/19
Anfrage- und Vorlageverfahren; Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt ...
- LG Kiel, 29.08.2018 - 3 KLs 7/16
Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt und Steuerhinterziehung: ...
- BGH, 13.11.2019 - 1 StR 58/19
- BGH, 20.04.2023 - 1 StR 101/23
- BGH, 16.01.2019 - 5 StR 249/18
Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (doppelte Strafrahmenmilderung; ...
- BGH, 08.01.2020 - 5 StR 122/19
Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (subjektiver Tatbestand; ...
- OLG Frankfurt, 29.01.2020 - 23 U 46/19
Schadenersatz wegen Hinterziehung von Sozialversicherungsabgaben
Zum selben Verfahren:
- LAG Düsseldorf, 02.05.2016 - 9 Sa 29/16
Haftung des Arbeitgebers nach § 266 a Abs. 3 StGB , wenn der auf die ...
§ 266a StGB in Nachschlagewerken
- § 266a StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
Querverweise
Auf § 266a StGB verweisen folgende Vorschriften:
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Errichtung der Gesellschaft
- § 6 (Geschäftsführer)
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Vorstand
- § 76 (Leitung der Aktiengesellschaft)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Ermittlungsmaßnahmen
- § 100a (Telekommunikationsüberwachung)
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Bußgeldvorschriften
- § 111 (Bußgeldvorschriften)
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Bußgeldvorschriften
- § 209 (Bußgeldvorschriften)
- Gewerbeordnung (GewO)
- Gewerbezentralregister
- § 149 (Einrichtung eines Gewerbezentralregisters)
- Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG)
- Telemediendatenschutz, Endeinrichtungen
- Technische und organisatorische Vorkehrungen, Verarbeitung von Daten zum Zweck des Jugendschutzes und zur Auskunftserteilung
- § 22 (Auskunftsverfahren bei Bestandsdaten)
Redaktionelle Querverweise zu § 266a StGB:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Öffentliche Klage
- § 153b (Absehen von der Verfolgung bei möglichem Absehen von Strafe) (zu § 266a V)