Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
22. Abschnitt - Betrug und Untreue (§§ 263 - 266b) |
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 263 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.
(3) Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3 entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2017 | Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung | 13.04.2017 | |
28.12.2003 | Fünfunddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union vom 28. Mai 2001 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln (35. StrÄndG) | 22.12.2003 |
Rechtsprechung zu § 263a StGB
275 Entscheidungen zu § 263a StGB in unserer Datenbank:
- OLG Celle, 31.08.2016 - 2 Ss 93/16
Strafbarkeit des sogenannten Card-Sharing beim Bezahlfernsehen (Pay-TV); Wirkung ...
- BGH, 22.01.2013 - 1 StR 416/12
Versuchter Computerbetrug im Lastschriftverfahren (unbefugte Verwendung von ...
- BGH, 19.11.2013 - 4 StR 292/13
Betrug (konkludente Täuschung: Voraussetzungen, hier: Täuschung im ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 20.12.2011 - 4 StR 491/11
Betrug im automatisierten Mahnverfahren (Erwirkung von Mahnbescheiden und von ...
- BGH, 20.12.2011 - 4 StR 491/11
- LG Gießen, 29.05.2013 - 7 Qs 88/13
Computerbetrug: Einlösung eines versehentlich nicht an den gewünschten ...
- BGH, 09.06.2015 - 3 StR 45/15
Computerbetrug (unbefugte Verwendung von Daten; Lastschriftverfahren; Zulassung ...
- BGH, 30.08.2016 - 4 StR 194/16
Computerbetrug (betrugsspezifische Auslegung; Beeinflussung eines ...
- AG München, 10.01.2018 - 864 Ds 238 Js 223135/17
Weil er Kalbsleber entwendete: Mann zu Geldstrafe von 208.000 Euro verurteilt
- BGH, 28.05.2013 - 3 StR 80/13
Computerbetrug (Strukturgleichheit mit dem Betrugstatbestand; Erfordernis einer ...
- OLG Koblenz, 02.02.2015 - 2 OLG 3 Ss 170/14
Computerbetrug: Unberechtigte Nutzung einer vom Arbeitgeber überlassenen ...
§ 263a StGB in Nachschlagewerken
- § 263a StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Computerbetrug
- § 263a StGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Strafprozess
Querverweise
Auf § 263a StGB verweisen folgende Vorschriften:
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Errichtung der Gesellschaft
- § 6 (Geschäftsführer)
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Vorstand
- § 76 (Leitung der Aktiengesellschaft)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Ermittlungsmaßnahmen
- § 100a (Telekommunikationsüberwachung)
- Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
- Zentrale Einrichtungen zur Zusammenarbeit in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten, Aufgaben des Bundeskriminalamtes
- § 4 (Strafverfolgung)