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Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   22. Abschnitt - Betrug und Untreue (§§ 263 - 266b)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/StGB/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ StGB (https://dejure.org/gesetze/StGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ StGB
__paste_bez__ __paste_norm__ Strafgesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/StGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Strafgesetzbuch
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Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 265
Versicherungsmißbrauch

(1) Wer eine gegen Untergang, Beschädigung, Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, Verlust oder Diebstahl versicherte Sache beschädigt, zerstört, in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt, beiseite schafft oder einem anderen überläßt, um sich oder einem Dritten Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 263 mit Strafe bedroht ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Vorherige Gesetzesfassungen

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Rechtsprechung zu § 265 StGB

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 265 StGB:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Besonderer Teil
        Betrug und Untreue
          § 263 III 2 Nr. 5 (Betrug)
          § 265 (Versicherungsmißbrauch)
        Gemeingefährliche Straftaten
          §§ 306 ff. (Brandstiftung)
Was ist das?

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