Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   22. Abschnitt - Betrug und Untreue (§§ 263 - 266b)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/StGB/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ StGB (https://dejure.org/gesetze/StGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ StGB
__paste_bez____paste_norm__ Strafgesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/StGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Strafgesetzbuch
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 265
Versicherungsmißbrauch

(1) Wer eine gegen Untergang, Beschädigung, Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, Verlust oder Diebstahl versicherte Sache beschädigt, zerstört, in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt, beiseite schafft oder einem anderen überläßt, um sich oder einem Dritten Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 263 mit Strafe bedroht ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Vorherige Gesetzesfassungen

Rechtsprechung zu § 265 StGB

208 Entscheidungen zu § 265 StGB in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 208 Entscheidungen

§ 265 StGB in Nachschlagewerken

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 265 StGB:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Besonderer Teil
        Betrug und Untreue
          § 263 III 2 Nr. 5 (Betrug)
          § 265 (Versicherungsmißbrauch)
        Gemeingefährliche Straftaten
          §§ 306 ff. (Brandstiftung)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht