(1) Wer eine gegen Untergang, Beschädigung, Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, Verlust oder Diebstahl versicherte Sache beschädigt, zerstört, in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt, beiseite schafft oder einem anderen überläßt, um sich oder einem Dritten Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 263 mit Strafe bedroht ist.
mißbrauch § 265aErschleichen von Leistungen § 265bKreditbetrug § 265cSportwettbetrug § 265dManipulation von berufssportlichen Wettbewerben § 265eBesonders schwere Fälle des Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben § 266Untreue § 266aVorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt § 266bMißbrauch von Scheck- und Kreditkarten
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Rechtsprechung zu § 265 StGB
210 Entscheidungen zu § 265 StGB in unserer Datenbank:
- BayObLG, 27.05.2020 - 205 StRR 2332/19
Voraussetzungen des Erschleichens von Leistungen bei übertragbarem Fahrschein
- KG, 15.01.2013 - 121 Ss 113/12
Erschleichen von Beförderungsleistungen: Fahren ohne Mitführen einer Monatskarte
- BGH, 28.06.2022 - II ZB 8/22
Eintragung einer Gesellschaft ins Handelsregister bei unterlassener Versicherung ...
- OLG Hamm, 27.09.2018 - 27 W 93/18
Anforderungen an die Versicherung des Geschäftsführers aus Anlass der Anmeldung ...
- BGH, 20.05.1999 - 4 StR 718/98
Verfolgungsverjährung; Versicherungsbetrug; Versicherungsmißbrauch, Lex mitior; ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2022 - 1 B 1756/21
Fristlose Entlassung eines Zeitsoldaten aufgrund der Teilnahme an rassistischen ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 03.05.1993 - 5 StR 688/92
Gemeingefahr - Allgemeiner sozialer Schaden - Versicherung - Schutzbereich - ...
- BGH, 26.02.2014 - 4 StR 27/14
Unterbliebener Hinweis auf die mögliche Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ...
- BGH, 10.12.1998 - 3 StR 364/98
Schwere Brandstiftung; Entwidmung eines Gebäudes bei einvernehmlichem ...
§ 265 StGB in Nachschlagewerken
- § 265 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Versicherungsbetrug
Versicherungsmissbrauch
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 265 StGB:
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Allgemeiner Teil
- Schadensversicherung
- Allgemeine Vorschriften
- § 81 (Herbeiführung des Versicherungsfalles)