§ 81 VVG n.F. entspricht: § 61 VVG a.F.

Versicherungsvertragsgesetz

   Teil 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 99)   
   Kapitel 2 - Schadensversicherung (§§ 74 - 99)   
   Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 74 - 87)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/VVG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ VVG (https://dejure.org/gesetze/VVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ VVG
__paste_bez____paste_norm__ Versicherungsvertragsgesetz (https://dejure.org/gesetze/VVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Versicherungsvertragsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 81
Herbeiführung des Versicherungsfalles

(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt.

(2) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

Rechtsprechung zu § 81 VVG

360 Entscheidungen zu § 81 VVG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 360 Entscheidungen

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 81 VVG:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht