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§ 77 VVG n.F. entspricht: § 58 VVG a.F., § 90 VVG a.F.

Versicherungsvertragsgesetz

   Teil 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 99)   
   Kapitel 2 - Schadensversicherung (§§ 74 - 99)   
   Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 74 - 87)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ VVG (https://dejure.org/gesetze/VVG/__paste_norm__.html)
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§ 77
Mehrere Versicherer

(1) 1Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, jedem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. 2In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.

(2) Wird bezüglich desselben Interesses bei einem Versicherer der entgehende Gewinn, bei einem anderen Versicherer der sonstige Schaden versichert, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

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Rechtsprechung zu § 77 VVG

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Querverweise

Auf § 77 VVG verweisen folgende Vorschriften:

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