Zur nun geltenden Fassung von § 90 VVG. § 90 VVG a.F. entspricht: § 77 Abs. 2 VVG n.F.
Versicherungsvertragsgesetz a.F.
| 2. Abschnitt - Schadensversicherung (§§ 49 - 158) |
| 2. Titel - Feuerversicherung (§§ 81 - 107c) |
(1) Wer in Ansehung derselben Sache bei dem einen Versicherer für entgehenden Gewinn, bei einem anderen Versicherer für sonstigen Schaden Versicherung nimmt, hat jedem Versicherer von der anderen Versicherung unverzüglich Mitteilung zu machen.
(2) In der Mitteilung ist der Versicherer, bei welchem die andere Versicherung genommen worden ist, zu bezeichnen und die Versicherungssumme anzugeben.
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Rechtsprechung zu § 90 VVG a.F.
2 Entscheidungen zu § 90 VVG a.F. in unserer Datenbank:
- LG Essen, 09.09.2002 - 3 O 56/02
Keine vorvertragliche Schadenersatzpflicht mangels fehlender Aufklärung über die ...
- OLG Düsseldorf, 29.02.2000 - 4 U 44/99
Nichtzahlung der Erstprämie nach vorläufiger Deckung