Zur nun geltenden Fassung von § 87 VVG.
Versicherungsvertragsgesetz a.F.
| 2. Abschnitt - Schadensversicherung (§§ 49 - 158) |
| 2. Titel - Feuerversicherung (§§ 81 - 107c) |
1Ist bei der Versicherung beweglicher Sachen eine Taxe vereinbart, so gilt die Taxe als der Wert, den das versicherte Interesse zur Zeit der Schließung des Vertrags hat, es sei denn, daß sie den wirklichen Versicherungswert in diesem Zeitpunkt erheblich übersteigt. 2Eine Vereinbarung, nach welcher die Taxe als der Wert gelten soll, den das versicherte Interesse zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls hat, ist nichtig.
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Rechtsprechung zu § 87 VVG a.F.
2 Entscheidungen zu § 87 VVG a.F. in unserer Datenbank:
- LAG Hessen, 20.04.2005 - 6 Sa 49/04
- FG Baden-Württemberg, 12.12.2007 - 3 K 141/07
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