Zur nun geltenden Fassung von § 99 VVG. § 99 VVG a.F. entspricht: § 94 VVG n.F.
Versicherungsvertragsgesetz a.F.
2. Abschnitt - Schadensversicherung (§§ 49 - 158) |
2. Titel - Feuerversicherung (§§ 81 - 107c) |
(1) Im Falle des § 97 ist eine Zahlung, welche ohne die Sicherung der bestimmungsmäßigen Verwendung des Geldes geleistet wird, dem Hypothekengläubiger gegenüber nur wirksam, wenn ihm der Versicherer oder der Versicherungsnehmer angezeigt hat, daß ohne Sicherung geleistet werden soll, und seit dem Empfang der Anzeige ein Monat verstrichen ist.
(2) Soweit die Entschädigungssumme nicht zu einer den Versicherungsbestimmungen entsprechenden Wiederherstellung verwendet werden soll, kann der Versicherer mit Wirkung gegen den Hypothekengläubiger erst zahlen, wenn er oder der Versicherungsnehmer die Absicht, von der bestimmungsmäßigen Verwendung abzuweichen, dem Hypothekengläubiger angezeigt hat und seit dem Empfang der Anzeige ein Monat verstrichen ist.
(3) 1Der Hypothekengläubiger kann bis zum Ablauf der Frist dem Versicherer gegenüber der Zahlung widersprechen. 2Die Anzeige darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist; in diesem Fall wird der Monat von dem Zeitpunkt an berechnet, in welchem die Entschädigungssumme fällig wird.
Rechtsprechung zu § 99 VVG a.F.
9 Entscheidungen zu § 99 VVG a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 10.10.1980 - V ZR 124/79
Anspruch auf Brandentschädigung gegen Feuerversicherung - Anforderungen an ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Saarbrücken, 08.08.2005 - 5 U 656/04
Verzug des Versicherers in der Gebäudeversicherung
- OLG Hamm, 11.10.2006 - 20 U 12/03
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- OLG Düsseldorf, 15.07.2003 - 4 U 136/02
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- BGH, 12.07.1955 - V ZR 51/54
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- OLG Frankfurt, 23.05.2007 - 7 U 82/04
Feuerversicherung: Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 20 Nr. 1 d, 2 VGB 88
- OLG Hamm, 11.10.2006 - 20 U 43/05
Gebäudeversicherung: Haftung des Versichereres gegenüber dem Grundpfandgläubiger ...
Querverweise
Auf § 99 VVG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsvertragsgesetz
- Schadensversicherung
- Feuerversicherung
- § 107b
- Einführungsgesetz VVG (EGVVG)
- Art. 5 (Rechte der Gläubiger von Grundpfandrechten)