Zur nun geltenden Fassung von § 106 VVG. § 106 VVG a.F. entspricht: § 144 VVG n.F.
Versicherungsvertragsgesetz a.F.
| 2. Abschnitt - Schadensversicherung (§§ 49 - 158) |
| 2. Titel - Feuerversicherung (§§ 81 - 107c) |
(1) Hat im Falle der Gebäudeversicherung ein Hypothekengläubiger seine Hypothek dem Versicherer angemeldet, so ist die Kündigung der Versicherung durch den Versicherungsnehmer, unbeschadet der Vorschriften des § 70 Abs. 2, § 96, nur wirksam, wenn dieser mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrags nachgewiesen hat, daß in dem Zeitpunkt, in dem die Kündigung spätestens zulässig war, das Grundstück nicht mit der Hypothek belastet war oder daß der Hypothekengläubiger der Kündigung der Versicherung zugestimmt hat.
(2) Die Zustimmung darf nicht ohne ausreichenden Grund verweigert werden.
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Rechtsprechung zu § 106 VVG a.F.
9 Entscheidungen zu § 106 VVG a.F. in unserer Datenbank:
- LG Berlin, 03.01.2001 - 97 O 81/00
- Feuersozietät 4 -, Maklerwechsel, Vermittlerwechsel, Vermittlungscourtage des ...
- RG, 16.04.1929 - VII 441/28
1. Kann der Grundschuldgläubiger, dem vom Grundstückseigentümer für gewährte und ...
- LG Halle, 30.10.2003 - 2 S 169/03
Wirksamkeit der Kündigung einer Gebäudeversicherung im Falle der Anmeldung von ...
- BGH, 22.02.1995 - IV ZR 44/94
Formularmäßige Bestimmung einer zehnjährigen Laufzeit in der ...
- LG Berlin, 24.06.2004 - 7 O 115/03
Für den Beginn der Kündigungsfrist ist Kenntnis des Erwerbers von der ...
- AG Gießen, 30.06.1988 - 46 C 2639/87
- LG Dortmund, 08.10.1998 - 11 S 102/98
- OLG Hamm, 17.01.1986 - 20 U 183/85
Zahlung rückständiger Versicherungsprämien für eine Feuerversicherung; Zustimmung ...
- OLG Hamm, 15.07.1987 - 20 U 48/87
Grundschuld; Kündigung; Zustimmung; Forderungsauswechslung
Querverweise
Auf § 106 VVG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz VVG (EGVVG)
- Art. 5 (Rechte der Gläubiger von Grundpfandrechten)