Sie sehen hier die alte Fassung des VVG. Das Gesetz gilt seit dem 1.1.2008 in einer neuen Fassung.
Zur nun geltenden Fassung von § 93 VVG.
Zur nun geltenden Fassung von § 93 VVG.
Versicherungsvertragsgesetz a.F.
2. Abschnitt - Schadensversicherung (§§ 49 - 158) |
2. Titel - Feuerversicherung (§§ 81 - 107c) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Versicherungsvertragsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0VVG311207/__paste_norm__.html)
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Bis zur Feststellung des an einem Gebäude entstehenden Schadens darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers nur solche Änderungen vornehmen, welche zur Erfüllung der ihm nach § 62 obliegenden Pflicht oder im öffentlichen Interesse geboten sind.
Rechtsprechung zu § 93 VVG a.F.
3 Entscheidungen zu § 93 VVG a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 29.02.1980 - 20 U 138/79
- LG Hamburg, 09.04.1991 - 309 S 244/90
Prämienrückzahlung nach Kündigung durch Versicherer L
- BGH, 20.04.1961 - II ZR 13/59