Zur nun geltenden Fassung von § 92 VVG.
Versicherungsvertragsgesetz a.F.
| 2. Abschnitt - Schadensversicherung (§§ 49 - 158) |
| 2. Titel - Feuerversicherung (§§ 81 - 107c) |
(1) 1Der Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalls wird genügt, wenn die Anzeige binnen drei Tagen nach dem Eintritt des Versicherungsfalls erfolgt. 2Durch die Absendung der Anzeige wird die Frist gewahrt.
(2) Auf eine Vereinbarung, durch welche die Dauer oder die Berechnung der Frist zum Nachteil des Versicherungsnehmers anders bestimmt ist, kann sich der Versicherer nicht berufen.
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Rechtsprechung zu § 92 VVG a.F.
3 Entscheidungen zu § 92 VVG a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 23.09.1999 - 4 StR 700/98
Brandstiftung und Versicherungsbetrug
- BGH, 23.11.2005 - 2 StR 327/05
Prozessuale Tat (Brandstiftung; Betrug zum Nachteil der Feuerversicherung); ...
- OLG Bamberg, 11.01.1990 - 1 U 85/89