Zur nun geltenden Fassung von § 105 VVG.
Versicherungsvertragsgesetz a.F.
| 2. Abschnitt - Schadensversicherung (§§ 49 - 158) |
| 2. Titel - Feuerversicherung (§§ 81 - 107c) |
1Im Falle des § 102 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, § 103 ist der Versicherer verpflichtet, bis zur anderweitigen Versicherung der Gebäude mit dem Hypothekengläubiger für dessen Interesse eine Gebäudeversicherung abzuschließen oder die Versicherung fortzusetzen, wenn der Hypothekengläubiger dies bis zum Ablauf der in diesen Vorschriften bezeichneten Fristen schriftlich bei dem Versicherer beantragt und sich zur Zahlung der Prämie verpflichtet. 2Die Versicherung muß das berechtigte Interesse des Hypothekengläubigers gewährleisten.
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Querverweise
Auf § 105 VVG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz VVG (EGVVG)
- Art. 5 (Rechte der Gläubiger von Grundpfandrechten)