Sie sehen hier die alte Fassung des VVG. Das Gesetz gilt seit dem 1.1.2008 in einer neuen Fassung.
§ 107a VVG a.F. entspricht: § 147 VVG n.F.
§ 107a VVG a.F. entspricht: § 147 VVG n.F.
Versicherungsvertragsgesetz a.F.
| 2. Abschnitt - Schadensversicherung (§§ 49 - 158) |
| 2. Titel - Feuerversicherung (§§ 81 - 107c) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Versicherungsvertragsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0VVG311207/__paste_norm__.html)
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1Hat der Hypothekengläubiger seine Wohnung geändert, die Änderung dem Versicherer aber nicht mitgeteilt, so genügt für eine Mitteilung der in den §§ 101 bis 103 bezeichneten Art die Absendung eines eingeschriebenen Briefes nach der letzten dem Versicherer bekannten Wohnung. 2Die Mitteilung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ohne die Wohnungsänderung bei regelmäßiger Beförderung dem Hypothekengläubiger zugegangen sein würde.
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Querverweise
Auf § 107a VVG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz VVG (EGVVG)
- Art. 5 (Rechte der Gläubiger von Grundpfandrechten)