Zur nun geltenden Fassung von § 98 VVG.
Versicherungsvertragsgesetz a.F.
2. Abschnitt - Schadensversicherung (§§ 49 - 158) |
2. Titel - Feuerversicherung (§§ 81 - 107c) |
1Im Falle des § 97 kann die Forderung des Versicherungsnehmers auf die Entschädigungssumme vor der Wiederherstellung des Gebäudes nur an den Erwerber des Grundstücks oder an solche Gläubiger des Versicherungsnehmers übertragen werden, welche Arbeiten oder Lieferungen zur Wiederherstellung des Gebäudes übernommen oder bewirkt haben. 2Eine Übertragung an Gläubiger des Versicherungsnehmers, die bare Vorschüsse zur Wiederherstellung gegeben haben, ist wirksam, wenn die Verwendung der Vorschüsse zur Wiederherstellung erfolgt.
Rechtsprechung zu § 98 VVG a.F.
12 Entscheidungen zu § 98 VVG a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 23.12.1985 - 20 W 51/85
Wiederherstellungsklausel in der Gebäude- Neuwertversicherug; Identität zwischen ...
- RG, 15.03.1919 - VI 376/18
Ist eine gegen § 98 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag verstoßende ...
- BGH, 08.06.1988 - IVa ZR 100/87
Anspruch des Gebäudeerwerbers auf den Neuwertteil der Entschädigung im Falle ...
- BGH, 11.11.1993 - IX ZR 47/93
Abtretbarkeit und Pfändbarkeit der Versicherungsforderung nach Wiederherstellung ...
- FG Hamburg, 15.12.1995 - II 51/93
Streit um die bilanzielle Behandlung eines Schadensersatzanspruchs gegen die ...
- BGH, 20.11.1951 - V BLw 34/50
- OLG Hamm, 15.12.1999 - 20 U 131/99
Zulässigkeit einer Feststellungsklage; Bindung des Kfz-Versicherers an das ...
- RG, 25.03.1919 - VII 376/18
Nichtigkeit von Forderungsübertragungen entgegen den Regelungen eines ...
- OLG Köln, 30.06.2000 - 3 U 197/99
Höhe der Entschädigung bei Gebäudeversicherung
- OLG Schleswig, 04.02.2003 - 16 W 146/02
Verfristung des Anspruchs auf die "Neuwertspitze" einer Brandentschädigung