Sie sehen hier die alte Fassung des VVG. Das Gesetz gilt seit dem 1.1.2008 in einer neuen Fassung.
§ 107c VVG a.F. entspricht: § 149 VVG n.F.
§ 107c VVG a.F. entspricht: § 149 VVG n.F.
Versicherungsvertragsgesetz a.F.
| 2. Abschnitt - Schadensversicherung (§§ 49 - 158) |
| 2. Titel - Feuerversicherung (§§ 81 - 107c) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Versicherungsvertragsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0VVG311207/__paste_norm__.html)
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Rechtsprechung zu § 107c VVG a.F.
2 Entscheidungen zu § 107c VVG a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 21.06.1989 - IVa ZR 100/88
Verpflichtung des Gebäudeversicherers gegenüber dem Hypothekengläubiger
- OLG Hamm, 24.10.1979 - 20 U 24/78
Vetragsverhandlungen; Versicherungsvertrag; Treu und Glauben; Allgemeine ...
Querverweise
Auf § 107c VVG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz VVG (EGVVG)
- Art. 5 (Rechte der Gläubiger von Grundpfandrechten)