§ 147 VVG n.F. entspricht: § 107a VVG a.F.
Versicherungsvertragsgesetz
| Teil 2 - Einzelne Versicherungszweige (§§ 100 - 208) |
| Kapitel 4 - Gebäudefeuerversicherung (§§ 142 - 149) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Versicherungsvertragsgesetz (https://dejure.org/gesetze/VVG/__paste_norm__.html)
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§ 142Anzeigen an Hypothekengläubiger
§ 143Fortdauer der Leistungspflicht gegenüber Hypothekengläubigern
§ 144Kündigung des Versicherungsnehmers
§ 145Übergang der Hypothek
§ 146Bestätigungs- und Auskunftspflicht des Versicherers
§ 147Änderung von Anschrift und Name des Hypothekengläubigers
§ 148Andere Grundpfandrechte
§ 149Eigentümer-
grundpfandrechte
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grundpfandrechte
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