§ 146 VVG n.F. entspricht: § 107 VVG a.F.
Versicherungsvertragsgesetz
| Teil 2 - Einzelne Versicherungszweige (§§ 100 - 208) |
| Kapitel 4 - Gebäudefeuerversicherung (§§ 142 - 149) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Versicherungsvertragsgesetz (https://dejure.org/gesetze/VVG/__paste_norm__.html)
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Der Versicherer ist verpflichtet, einem Hypothekengläubiger, der seine Hypothek angemeldet hat, die Anmeldung zu bestätigen und auf Verlangen Auskunft über das Bestehen von Versicherungsschutz sowie über die Höhe der Versicherungssumme zu erteilen.
§ 142Anzeigen an Hypothekengläubiger
§ 143Fortdauer der Leistungspflicht gegenüber Hypothekengläubigern
§ 144Kündigung des Versicherungsnehmers
§ 145Übergang der Hypothek
§ 146Bestätigungs- und Auskunftspflicht des Versicherers
§ 147Änderung von Anschrift und Name des Hypothekengläubigers
§ 148Andere Grundpfandrechte
§ 149Eigentümer-
grundpfandrechte
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