§ 145 VVG n.F. entspricht: § 104 VVG a.F.

Versicherungsvertragsgesetz

   Teil 2 - Einzelne Versicherungszweige (§§ 100 - 208)   
   Kapitel 4 - Gebäudefeuerversicherung (§§ 142 - 149)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 145
Übergang der Hypothek

1Soweit der Versicherer den Hypothekengläubiger nach § 143 befriedigt, geht die Hypothek auf ihn über. 2Der Übergang kann nicht zum Nachteil eines gleich- oder nachstehenden Hypothekengläubigers geltend gemacht werden, dem gegenüber die Leistungspflicht des Versicherers bestehen geblieben ist.

Querverweise

Auf § 145 VVG verweisen folgende Vorschriften:

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