§ 142 VVG n.F. entspricht: § 101 VVG a.F.

Versicherungsvertragsgesetz

   Teil 2 - Einzelne Versicherungszweige (§§ 100 - 208)   
   Kapitel 4 - Gebäudefeuerversicherung (§§ 142 - 149)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 142
Anzeigen an Hypothekengläubiger

(1) 1Bei der Gebäudefeuerversicherung hat der Versicherer einem Hypothekengläubiger, der seine Hypothek angemeldet hat, unverzüglich in Textform anzuzeigen, wenn die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt oder wenn dem Versicherungsnehmer für die Zahlung einer Folgeprämie eine Frist bestimmt wird. 2Dies gilt auch, wenn das Versicherungsverhältnis nach Ablauf der Frist wegen unterbliebener Zahlung der Folgeprämie gekündigt wird.

(2) Der Versicherer hat den Eintritt des Versicherungsfalles innerhalb einer Woche, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, einem Hypothekengläubiger, der seine Hypothek angemeldet hat, in Textform anzuzeigen, es sei denn, der Schaden ist unbedeutend.

Rechtsprechung zu § 142 VVG

8 Entscheidungen zu § 142 VVG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 142 VVG verweisen folgende Vorschriften:

    Versicherungsvertragsgesetz (VVG) 
      Einzelne Versicherungszweige
        Gebäudefeuerversicherung
          § 147 (Änderung von Anschrift und Name des Hypothekengläubigers)
          § 148 (Andere Grundpfandrechte)
          § 149 (Eigentümergrundpfandrechte)
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