Versicherungsvertragsgesetz
| Teil 2 - Einzelne Versicherungszweige (§§ 100 - 208) |
| Kapitel 4 - Gebäudefeuerversicherung (§§ 142 - 149) |
(1) 1Bei der Gebäudefeuerversicherung hat der Versicherer einem Hypothekengläubiger, der seine Hypothek angemeldet hat, unverzüglich in Textform anzuzeigen, wenn die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt oder wenn dem Versicherungsnehmer für die Zahlung einer Folgeprämie eine Frist bestimmt wird. 2Dies gilt auch, wenn das Versicherungsverhältnis nach Ablauf der Frist wegen unterbliebener Zahlung der Folgeprämie gekündigt wird.
(2) Der Versicherer hat den Eintritt des Versicherungsfalles innerhalb einer Woche, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, einem Hypothekengläubiger, der seine Hypothek angemeldet hat, in Textform anzuzeigen, es sei denn, der Schaden ist unbedeutend.
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Rechtsprechung zu § 142 VVG
9 Entscheidungen zu § 142 VVG in unserer Datenbank:
- OLG Schleswig, 26.02.2024 - 16 U 93/23
Zahlung aus einer D & O-Versicherung aus abgetretenem Recht
- LG Flensburg, 28.12.2023 - 4 O 71/23
Örtliche Zuständigkeit für den Anspruch eines gewerblichen Kfz-Käufers aus einer ...
- LG Amberg, 25.09.2020 - 24 O 1244/19
Keine Deckung bei Austritt von Regenwasser aus einer Drainageleitung
- OLG München, 27.03.2015 - 25 U 3746/14
Zur Leistungsfreiheit des Feuerversicherers bei Brandlegung durch den ...
- VG München, 21.04.2011 - M 12 K 11.440
Klageänderung; Subsidiarität der Feststellungsklage; vorübergehende oder ...
- OLG Bamberg, 22.10.2020 - 1 U 427/19
Versicherungsort in der Hausratversicherung
- OLG Hamm, 21.10.2013 - 20 W 32/13
Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für die Geltendmachung von Ansprüchen des ...
- BGH, 27.06.2012 - IV ZR 212/10
Wohngebäudeversicherung: Reichweite und Wirksamkeit des Leistungsausschlusses für ...