§ 148 VVG n.F. entspricht: § 107b VVG a.F.

Versicherungsvertragsgesetz

   Teil 2 - Einzelne Versicherungszweige (§§ 100 - 208)   
   Kapitel 4 - Gebäudefeuerversicherung (§§ 142 - 149)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 148
Andere Grundpfandrechte

Ist das Grundstück mit einer Grundschuld, Rentenschuld oder Reallast belastet, sind die §§ 142 bis 147 entsprechend anzuwenden.

Querverweise

Auf § 148 VVG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 148 VVG:

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