Versicherungsvertragsgesetz
Teil 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 99) |
Kapitel 2 - Schadensversicherung (§§ 74 - 99) |
Abschnitt 2 - Sachversicherung (§§ 88 - 99) |
(1) Nach dem Eintritt des Versicherungsfalles kann jede Vertragspartei das Versicherungsverhältnis kündigen.
(2) 1Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. 2Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. 3Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
(3) 1Bei der Hagelversicherung kann der Versicherer nur für den Schluss der Versicherungsperiode kündigen, in welcher der Versicherungsfall eingetreten ist. 2Kündigt der Versicherungsnehmer für einen früheren Zeitpunkt als den Schluss dieser Versicherungsperiode, steht dem Versicherer gleichwohl die Prämie für die laufende Versicherungsperiode zu.
Rechtsprechung zu § 92 VVG
3 Entscheidungen zu § 92 VVG in unserer Datenbank:
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- FG München, 05.12.2012 - 4 K 3343/09
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