Versicherungsvertragsgesetz
Teil 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 99) |
Kapitel 2 - Schadensversicherung (§§ 74 - 99) |
Abschnitt 2 - Sachversicherung (§§ 88 - 99) |
(1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, tritt an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
(2) Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.
(3) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt hat.
Rechtsprechung zu § 95 VVG
34 Entscheidungen zu § 95 VVG in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 19.06.2018 - 9 U 60/17
Eintrittspflicht der Elektronik- und der Betriebsunterbrechungsversicherung bei ...
- OLG Saarbrücken, 20.05.2022 - 5 U 60/21
Ansprüche aus einer Gebäudeversicherung aufgrund der Verschmutzung einer ...
- OLG Saarbrücken, 31.01.2018 - 5 U 25/17
Haushalt-Glasversicherung: Versicherungsschutz für Gebäudeverglasung nach ...
- LG Tübingen, 30.08.2019 - 4 O 176/18
Ausübung der Rechte aus einem Wohngebäudeversicherungsvertrag nach Veräußerung ...
- BGH, 20.03.2020 - V ZR 61/19
Verpflichtung des Verkäufers eines bebauten Grundstücks zur Unterrichtung des ...
Zum selben Verfahren:
- LG Hagen, 03.09.2019 - 2 O 33/18
Immobilienkaufvertrag - Aufklärungspflicht über Nichtbestehen einer ...
- OLG Hamm, 03.12.2018 - 22 U 104/18
Pflicht des Verkäufers eines Grundstücks zur Aufklärung des Käufers über die ...
- OLG Hamm, 21.01.2019 - 22 U 104/18
Haftung des Verkäufers eines Grundstücks wegen Kündigung der Gebäudeversicherung ...
- LG Hagen, 03.09.2019 - 2 O 33/18
- LG Dortmund, 17.04.2018 - 1 S 130/16
Wohngebäudeversicherung - Veräußerung nach Versicherungsfall
Zum selben Verfahren:
- BGH, 12.04.2019 - V ZR 132/18
Herausfallen der Forderung aus dem Haftungsverband des Grundpfandrechts bei ...
- BGH, 12.04.2019 - V ZR 132/18
Querverweise
Auf § 95 VVG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Allgemeiner Teil