§ 140 VVG n.F. entspricht: § 143 VVG a.F.
Versicherungsvertragsgesetz
| Teil 2 - Einzelne Versicherungszweige (§§ 100 - 208) |
| Kapitel 3 - Transportversicherung (§§ 130 - 141) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Versicherungsvertragsgesetz (https://dejure.org/gesetze/VVG/__paste_norm__.html)
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Wird ein versichertes Schiff veräußert, endet abweichend von § 95 die Versicherung mit der Übergabe des Schiffes an den Erwerber, für unterwegs befindliche Schiffe mit der Übergabe an den Erwerber im Bestimmungshafen.
§ 130Umfang der Gefahrtragung
§ 131Verletzung der Anzeigepflicht
§ 132Gefahränderung
§ 133Vertragswidrige Beförderung
§ 134Ungeeignete Beförderungsmittel
§ 135Aufwendungsersatz
§ 136Versicherungswert
§ 137Herbeiführung des Versicherungsfalles
§ 138Haftungsausschluss bei Schiffen
§ 139Veräußerung der versicherten Sache oder Güter
§ 140Veräußerung des versicherten Schiffes
§ 141Befreiung durch Zahlung der Versicherungssumme
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