Versicherungsvertragsgesetz
| Teil 2 - Einzelne Versicherungszweige (§§ 100 - 208) |
| Kapitel 3 - Transportversicherung (§§ 130 - 141) |
(1) 1Der Versicherungsnehmer darf abweichend von § 23 die Gefahr erhöhen oder in anderer Weise ändern und die Änderung durch einen Dritten gestatten. 2Die Änderung hat er dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
(2) 1Hat der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung nicht angezeigt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. 2Er ist zur Leistung verpflichtet,
(3) Der Versicherer ist abweichend von § 24 nicht berechtigt, den Vertrag wegen einer Gefahrerhöhung zu kündigen.
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Rechtsprechung zu § 132 VVG
7 Entscheidungen zu § 132 VVG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 21.02.2018 - 3 U 231/16
Medizinische Notwendigkeit bei Verwendung vollanatomischer, nicht verblendender ...
- OLG Frankfurt, 22.11.2016 - 14 U 24/15
Transportversicherung: Leistungsfreiheit des Versicherers wegen nicht ...
- LG München I, 09.07.2025 - 11 HKO 2353/24
Großrisiko, Obliegenheitsverletzung, grobe Fahrlässigkeit, Scheinfrachtführer
- OLG Oldenburg, 06.01.2009 - 9 U 17/07
Voraussetzungen für die Einstandspflicht des Schiffsversicherers bei ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 18.05.2011 - IV ZR 165/09
Schiffsversicherung: Haftungsausschluss bei Fahruntüchtigkeit als verhüllte ...
- BGH, 18.05.2011 - IV ZR 165/09
- BGH, 18.05.2011 - IV ZR 165/09
- OLG Schleswig, 05.06.2023 - 16 U 195/22
Haftung des Transportunternehmers für den Verlust von Transportgut; ...